Gesetze / Gefahrgutverordnung See GGVSee § 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Zur aktuellen Fassung → Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.