Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GGVSEB

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Stand: 29.08.2023

Bund3 Fassungen

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

§ 31 § 32