Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Stand: 29.08.2023
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.