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§ 31a GGVSEB — Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Stand: 29.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.