Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2 genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/16?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage “Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.