Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Stand: 29.08.2023
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 GGVSEB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/17#abs-1 (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/17#abs-2 (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/17#abs-3 (3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.