Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.