Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/12#abs-1 (1) Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5, 6 und 7 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen.