Gesetze / Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Stand: 26.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/8#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSEB/8#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten Festlegungen, Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.