Gesetze / Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
GGKontrollV§ 4 Kontrollen in den Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGKontrollV/4#abs-1 (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGKontrollV/4#abs-2 (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGKontrollV/4#abs-3 (3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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26.02.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2015 (BGBl. I 265)
BGBl. 2015 I S. 265
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.