Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 265
BGBl. 2015 I S. 265 · 53.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebente Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 26. Februar 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a
sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden
und -organisationen:
Artikel 1
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Aus-
rüstung, Informationstechnik und Nutzung
der Bundeswehr“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbei-
ters und Rekonditionierers von Verpackun-
gen, des Herstellers und Wiederaufarbei-
ters von IBC und der Stellen für Inspek-
tionen und Prüfungen von IBC“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412;
2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der
22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August
2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden
sind“ durch die Wörter „vom 3. Juni 2013
(BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe
der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto-
ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden
sind“ ersetzt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU
der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335
vom 22.11.2014, S. 15).
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„17. RID-Änderungsverordnung vom 9. Novem-
ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)“ durch die Wör-
ter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Ok-
tober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezem-
ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)“ durch die Wör-
ter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-
zember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „pro
Stunde“ die Wörter „einschließlich zwei- und
dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende
Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschi-
nen“ eingefügt.
b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das
wiederaufgearbeitete Verpackungen, wieder-
aufgearbeitete Großverpackungen und wieder-
aufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne
des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das
rekonditionierte Verpackungen im Sinne des
Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;“.
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
„10. Auftraggeber des Absenders ist das Unter-
nehmen, das einen Absender beauftragt,
als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst
oder durch einen Dritten zu versenden;“.
d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die
Nummern 11 bis 19.
e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter
„MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amt-
lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben
am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)“ durch die
Wörter „MSC. 372(93) geändert worden ist, in der
amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-
ben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)“ ersetzt.
f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter
„16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
geändert worden ist“ durch die Wörter „26. März
2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)
geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die
Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter
„ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bun-
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
durch die Wörter „mit Ausnahme der Ab-
sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemer-
kung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundes-
amt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bundes-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch
die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, In-
formationstechnik und Nutzung der Bundes-
wehr“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden
aaa) die Angabe „P 200 und P 203“ durch
die Angabe „P 200“ und
bbb) die Wörter „Bundesamt für Wehrtech-
nik und Beschaffung“ durch die Wörter
„Bundesamt für Ausrüstung, Informa-
tionstechnik und Nutzung der Bundes-
wehr“
ersetzt.
dd) In Buchstabe f wird die Angabe „6.2.2.10“
durch die Angabe „6.2.2.11“ ersetzt.
ee) In Buchstabe g werden die Wörter „mit Aus-
nahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buch-
stabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buch-
stabe b“ gestrichen.
ff) In Buchstabe h werden die Wörter „sowie
MEGC“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab-
schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a“ jeweils durch die
Angabe „Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a“
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Großverpackun-
gen und Bergungsverpackungen“ durch die Wör-
ter „Großverpackungen, Bergungsverpackungen
und Bergungsgroßverpackungen“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden
aa) das Wort „Rekonditionierung“ durch die
Wörter „Wiederaufarbeitung, Rekonditionie-
rung, Reparatur“ und
bb) die Wörter „und für die Anerkennung und
Überwachung von Qualitätssicherungspro-
grammen für die Auslegung, Herstellung,
Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die
Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen
Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-
schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN“ durch die An-
gabe „ADR/RID“
ersetzt.
e) In Nummer 5 werden
aa) die Wörter „nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und“
durch die Wörter „nach Absatz“ ersetzt und
bb) die Wörter „sowie für Tankcontainer und
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)
nach Absatz 6.8.2.3.4 RID“ angefügt.
f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Genehmigung der Beförderungsbedin-
gungen für mit Temperaturkontrolle stabili-
sierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6
Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;“.
g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Anerkennung und Überwachung von
Managementsystemen für die Auslegung,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den
Gebrauch, die Wartung und Inspektion von
nicht zulassungspflichtigen Versandstücken
für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
ADR/RID/ADN;“.
h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Überwachung von Managementsystemen
für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Doku-
mentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von zulassungspflichtigen Versand-
stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
ADR/RID/ADN;“.
i) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tank-
containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behältern) und MEGC nach Kapitel 6.8“ gestrichen.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-
tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch
die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, Informa-
tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ er-
setzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aufge-
führten Radionuklidwerte“ die Wörter „und von
alternativen Radionuklidwerten“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Zulassung der Bauart von Versand-
stücken für radioaktive Stoffe und der Bauart
von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f frei-

gestellten spaltbaren Stoffen nach den Ab-
sätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN,
den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4
und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Un-
terabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID
und“.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt ge-
fasst:
„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die
für die Durchführung der nachfolgenden Aufga-
ben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012
akkreditiert sein müssen, sind zuständig für“.
b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
c) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung
nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4
ADR/RID und
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer
Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.“
e) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
Angabe „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
f) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7
ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach
§ 16 der ODV zuständig, die nicht nach der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber
von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut-
verordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.“
11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“
durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID“
ersetzt.
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2
und 3 eingefügt:
„2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme
des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur;
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab-
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200
Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung;“.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 7.
d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
satz 6.2.1.4.1“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.1
ADR/RID“ ersetzt.
e) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Ab-
satz 6.2.1.4.2“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID“ ersetzt.
f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe
„6.2.1.6.2 und“ durch die Angabe „6.2.1.6.2
ADR/RID und“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort
„und“ gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. die Umschreibung der Bescheini-
gung über die Fahrzeugführerschu-
lung nach Abschnitt 8.2.2 ADR
nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1 in eine Be-
scheinigung nach § 14 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und“.
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
mer 3.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“
durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die
Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird das Wort „Batteriewagen,“
gestrichen.
c) In Nummer 13 werden nach der Angabe „RID“
die Wörter „für Kesselwagen und abnehmbare
Tanks“ eingefügt und am Ende das Komma und
das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID
zur Weiterverwendung von Kesselwagen für
die Beförderung von Gasen der Klasse 2.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADN und“
durch die Wörter „und die Typzulassung
von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-
satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift
zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-
keitsventil“) und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden
aaa) nach den Wörtern „(teilweise geschlos-
sen)““ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt,
bbb) nach den Wörtern „Flammensperren
nach Abschnitt 1.2.1“ die Angabe
„ADN“ gestrichen und
ccc) am Ende nach dem Wort „„Probeent-
nahmeöffnung““ die Wörter „und von
Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN

(Begriffsbestimmung „Anschluss für eine
Probeentnahmeeinrichtung“)“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
kommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt ist zuständige Behörde für“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Un-
terabschnitt“ durch die Wörter „nach den
Unterabschnitten“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
ee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-
fügt:
„12. die Genehmigung von Ladeplänen
nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C
Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p
ADN bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983;
13. die Feststellung der Übereinstimmung
der Kopie des Zulassungszeugnisses
auf der Tafel eines Schubleichters mit
dem Original nach den Unterabschnit-
ten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
14. den Erlass von Betriebsvorschriften
nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangs-
vorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1
und 9.3.3.17.1 ADN.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die
Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-
tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-
tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3
Nummer 2 und § 8 Nummer 14“ durch die
Wörter „Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11
Nummer 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 28b“
durch die Angabe „Nummer 28 Buchstabe b“
ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „ADN und“
durch die Wörter „und die Untersagung der
Verwendung eines Schiffes für die Beför-
derung gefährlicher Güter nach Unterab-
schnitt 8.1.8.7 ADN und“ ersetzt.
g) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossen-
schaft Verkehr“ durch die Wörter „Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“
ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 3“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „ent-
halten“ ein Komma eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „das Fahr-
zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-
einheit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. hat dafür zu sorgen, dass
a) die Besatzung die Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und sons-
tige Handhaben der Ladung nach
Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der
Vorschriften über die Klassifikation von
Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
b) der vorgeschriebene Ladungsrech-
ner nach den Absätzen 9.3.1.13.3,
9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN be-
nutzt wird;“.
bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma
und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
setzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur ein-
gesetzt werden, wenn der hauptverant-
wortliche Schiffsführer oder, wenn ein
solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffs-
führer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15
und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung
nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5
oder 8.2.1.7 ADN hat, und“.
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d
ADN sicherzustellen, dass beim Laden
und Löschen ein zweites Evakuierungs-
mittel verfügbar ist, sofern die land-
seitige Einrichtung nicht mit dem vorge-
schriebenen zweiten Evakuierungsmittel
ausgerüstet ist.“

17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und
das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma und das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN
sicherzustellen, dass beim Laden die land-
seitige Einrichtung mit einem oder zwei
Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist.“
18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den
Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID“
durch die Wörter „den Absätzen 6.2.6.3.2.1
und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort „Tankfahr-
zeugen“ durch die Wörter „den verwendeten
Fahrzeugen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma
und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
setzt.
bb) In Nummer 4 wird der satzabschließende
Punkt durch ein Komma und das Wort „und“
ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665
Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicher-
zustellen und zu dokumentieren, dass
die maximal zulässige Temperatur der
Ladung während oder unmittelbar nach
dem Befüllen nicht überschritten wird.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma
und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
setzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Liste“ durch
das Wort „Schiffsstoffliste“ und am Ende
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q
und x ADN sicherzustellen, dass beim
Laden die landseitige Einrichtung mit
einem oder zwei Evakuierungsmitteln
ausgerüstet ist, und
5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v,
wenn die Sondervorschrift 803 in Ab-
schnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet,
sicherzustellen und zu dokumentieren,
dass die maximal zulässige Temperatur
beim Verladen nicht überschritten wird,
und dem Schiffsführer die in der Sonder-
vorschrift 803 Buchstabe d genannten
Instruktionen zu erteilen.“
20. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „vom
Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container,
Tank oder MEGC“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Entladevorschriften nach Unterab-
schnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.“
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat da-
für zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach
Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN
sicherzustellen, dass beim Entladen die
landseitige Einrichtung mit einem oder
zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
und“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.
cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird gestrichen.
bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g wer-
den die Buchstaben b bis f.
ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden
wie folgt gefasst:
„b) sicherzustellen, dass in der Gas-
rückfuhrleitung, wenn diese nach
Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN er-
forderlich ist, eine Flammendurch-
schlagsicherung vorhanden ist;
c) sicherzustellen, dass die Lade-
rate mit der an Bord mitzuführen-
den Ladeinstruktion nach Ab-
satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN
übereinstimmt und der Druck an
der Übergabestelle der Gasrück-
fuhrleitung den Öffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeitsventils nicht
übersteigt;“.
ddd) In dem neuen Buchstaben e wird das
Semikolon durch ein Komma und das
Wort „und“ ersetzt.
eee) In dem neuen Buchstaben f werden
das Komma und das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „bis
6.8.2.1.21ADR/RID“ durch die Angabe „bis
6.8.2.1.20 ADR/RID“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird nach dem Wort „wird“ ein
Komma eingefügt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Pflichten des
Herstellers, Wiederauf-
arbeiters und Rekonditionierers
von Verpackungen, des Herstellers
und Wiederaufarbeiters von IBC und der
Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC“.
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach
dem Wort „Hersteller“ die Wörter „oder Wieder-
aufarbeiter“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sofern die IBC
nach einem anerkannten Qualitätssicherungs-
programm untersucht wurden und die im An-
erkennungsbescheid des Qualitätssicherungs-
programms genannten Nebenbestimmungen er-
füllt sind“ durch die Wörter „sofern die Neben-
bestimmungen des Bescheides, mit dem die
Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde,
eingehalten werden“ ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „an-
haften“ ein Komma eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Hersteller von Gegenständen der
UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371
ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Auf-
gabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 die-
ser Sondervorschrift eine technische Dokumen-
tation über die Bauart, die Herstellung sowie die
Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.“
24. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach
dem Wort „erfolgt“ ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „er-
folgt“ ein Komma eingefügt.
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe
„ADN“ ein Komma eingefügt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „einzuhalten.
Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei
Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Pro-
zent einzuhalten, wenn der Befüller den höchst-
zulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;“
durch die Wörter „einzuhalten; er hat bei flüssi-
gen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen
Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzu-
halten, wenn der Befüller den höchstzulässigen
Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht
einer anwendbaren Sondervorschrift entnom-
men werden kann;“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Tankfahr-
zeug“ durch die Wörter „den Tank, das Batterie-
Fahrzeug oder den MEGC“ ersetzt.
c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „§ 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Unterab-
schnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den
Unterabschnitten“ durch die Wörter „den Unter-
abschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2,“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug-
führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
1. über die Verladung in offene oder belüftete
Fahrzeuge oder über das Anbringen der
Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-
vorschrift CV36 ADR und
2. über die Beförderung von Nebenprodukten
der Aluminiumherstellung oder Aluminiumum-
schmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-
vorschrift CV37 ADR
zu beachten.“
27. In § 32 werden die Wörter „Kapitel 7.7 RID“ durch
die Wörter „Unterabschnitt 1.1.3.8 RID“ ersetzt.
28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nicht
überfüllt ist“ die Wörter „und nach den Vorgaben
des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-
ners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3
und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist“ angefügt.
29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“ ein
Komma eingefügt.
30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter
„das Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-
rungseinheit“ und das Semikolon durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort „wird,“
das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein
zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,“.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe t wird nach dem Wort „wird,“
das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt:
„u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt,
dass die landseitige Einrichtung mit einem
oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-
rüstet ist,“.
d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort „wird,“
das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die
Temperatur nicht überschritten wird,“.

e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
bb) Folgende Buchstaben d und e werden ange-
fügt:
„d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die
landseitige Einrichtung mit einem oder
zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet
ist, oder
e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die
Temperatur nicht überschritten wird,“.
f) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r
wie folgt gefasst:
„k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht da-
für sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
beachtet wird,
l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
die landseitige Einrichtung mit einem oder
zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn
betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder
nicht rechtzeitig ausfüllt,
n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht
sicherstellt, dass eine Flammendurchschlag-
sicherung vorhanden ist,
o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht
sicherstellt, dass der Druck an der Über-
gabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-
geschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht
sicherstellt, dass die Dichtungen aus den
dort genannten Werkstoffen bestehen,
q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht
sicherstellt, dass eine Überwachung gewähr-
leistet ist, oder
r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht
sicherstellt, dass die Löschpumpe abge-
schaltet werden kann,“.
g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „ist,“
das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Absatz 3 eine technische Dokumentation
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anfertigt,“.
h) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird durch folgende Buch-
staben d und e ersetzt:
„d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über
die Verladung oder Kennzeichnung nicht
beachtet,
e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über
die Beförderung nicht beachtet, oder“.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
31. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2013“
durch die Angabe „30. Juni 2015“ und die An-
gabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe
„31. Dezember 2014“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müs-
sen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz
durch eine entsprechende Akkreditierung nach
der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum
31. Dezember 2016 nachweisen.“
32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte
„UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
die Angabe „3079 METHACRYLNITRIL, STABI-
LISIERT“ gestrichen und in der Zelle für die
Klasse 6.1 in der Spalte „UN-Nummer und
offizielle Benennung der Stoffe“ die Angabe
„3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT“ an-
gefügt.
b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte
„UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
die Angabe „1510 TETRANITROMETHAN“ ge-
strichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der
Spalte „UN-Nummer und offizielle Benennung
der Stoffe“ nach der Angabe „1259 NICKEL-
TETRACARBONYL“ die Angabe „1510 TETRA-
NITROMETHAN“ eingefügt.
33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt
geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt
gefasst:
„ Gefahrgüter der Klassen 1.4 Beförderung
und 2 bis 9 in Versand-
stücken
in gedeckten
und bedeck-
ten Straßen-
fahrzeugen
a) Gefahrgüter der Klasse 2 Beförderung
Gruppen A, O und F ohne in Tanks
Nebengefahr giftig, (Straßentank-
fahrzeugen,
b) Gefahrgüter der Klasse 3, Straßenfahr-
Verpackungsgruppe II zeugen mit
und III ohne Nebengefahr Aufsetztanks
giftig, und Straßen-
fahrzeugen
c) Gefahrgüter der Klasse 8, mit Tank-
Verpackungsgruppe II containern)
und III ohne Nebengefahr
giftig und
d) Gefahrgüter der Klasse 9,
Verpackungsgruppe II
und III “.
b) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt
gefasst:
„Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungs-
pflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder
am Ende mitgeführt werden.“

Artikel 2
Änderung der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe „Ausnahme 32 (S)“ durch die Angabe „Ausnahme 32 (S, E)“
ersetzt.
2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist“ ersetzt.
3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter „am Tankcontainer selbst oder auf
einer Tafel“ durch die Wörter „auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)“ ersetzt.
4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.7 wird die Angabe „1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14“ durch die Angabe „1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14“
ersetzt.
b) In Nummer 2.8 wird die Angabe „Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15“ durch die Angabe „Abfallgruppen/Abfall-
untergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)“ durch die
Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)“ ersetzt.
b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „mitzuführen“ ein Komma und die Wörter „nicht jedoch die darin
aufgeführte Ausrüstung“ angefügt.
c) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „vorangestellt werden,“ werden die Wörter „sowie mit dem Kennzeichen für umwelt-
gefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3“ eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach
den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.“
d) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende
Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und“ eingefügt.
e) In Nummer 3.6 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Beförderungseinheiten“ ersetzt.
f) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
ersetzt.
9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenann-
ten Bescheinigung ist“ durch die Wörter „von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet
werden“ ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die Wörter „Dieser Fahrzeugführer“ durch die Wörter „Der Inhaber der Bescheinigung“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:
„Ausnahme 32 (S, E)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter
der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw 01 (S, E) AGGABw „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahr-
zeugen der Bundeswehr
b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/
geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahr-
zetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und
Feuerwerkskörpern der Klasse 1
f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die
beim Verschuss anfallen
g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
Metallbebänderung.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX
der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
* Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-
wehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63,
53123 Bonn, angefordert werden.“
11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter „Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1926)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung ge-
fährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
„Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von
Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.“

b) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
Gebühr
(EUR)
„720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz
nicht alle Fragen 100
7.2.4.10.1 ADN).
720.2 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100“.
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
c) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
Gebühr
(EUR)
„802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz
nicht alle Fragen 100
7.2.4.10.1 ADN).
804 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
805 bis 810 nicht vergeben“.
3. In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:
„I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von
Gebühr
(EUR)
nicht in 50 bis 25 000
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 50 bis 25 000
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
004.1 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 25 000
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a
6.4.22.4 ADR/RID)
ADR/RID.
004.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 2 000 000
aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000
(Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a
Kilogramm
6.4.22.4 ADR/RID)
ADR/RID.
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000
Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff
ADN).
4. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„ Organisationseinheit
(Absatz 7.1.4.14.7.3.7
“.
Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien
2 Chemische Sicherheitstechnik
(EUR)
116
108

Organisationseinheit
Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
Abteilung
3 Gefahrgutumschließungen
4 Material und Umwelt
5 Werkstofftechnik
6 Materialschutz und Oberflächentechnik
7 Bauwerkssicherheit
8 Zerstörungsfreie Prüfung
9 Komponentensicherheit
S Qualitätsinfrastruktur
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Kontrollen von
(EUR)
96
93
106
99
104
97
106
103 “.
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten
auf der Straße und in den Unter-
nehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 1015)“ ein
durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)“ eingefügt.
2014 (BGBl. I S. 301) wird wie
Komma und die Wörter „korrigiert
2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch die Wörter „Bundesamt
für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „5.53.6“ durch die Angabe „5.5.3.6“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2
Nummer 1 die Angabe „Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 1. Januar 2015 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 265. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2e95af6e1301baef….