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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 265

BGBl. 2015 I S. 265 · 53.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
                                                 Siebente Verordnung
                                    zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
                                                          Vom 26. Februar 2015

   Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a
sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-
tionserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden
und -organisationen:

                               Artikel 1
                        Änderung der
                 Gefahrgutverordnung Straße,
               Eisenbahn und Binnenschifffahrt
  Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt
geändert:
    1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

          „§ 6     Zuständigkeiten des Bundesministeriums
                   für Verkehr und digitale Infrastruktur“.
      b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

          „§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Aus-

                rüstung, Informationstechnik und Nutzung
                der Bundeswehr“.

      c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

          „§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbei-
                ters und Rekonditionierers von Verpackun-
                gen, des Herstellers und Wiederaufarbei-
                ters von IBC und der Stellen für Inspek-
                tionen und Prüfungen von IBC“.
    2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
         „vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412;
         2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der
         22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August
         2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden
         sind“ durch die Wörter „vom 3. Juni 2013
         (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe
         der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto-
         ber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden
         sind“ ersetzt.
1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU
    der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der
    Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments
    und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
    an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335
    vom 22.11.2014, S. 15).

  b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
     „17. RID-Änderungsverordnung vom 9. Novem-
     ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)“ durch die Wör-
     ter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Ok-
     tober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
     „4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezem-
     ber 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)“ durch die Wör-
     ter „5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. De-
     zember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „pro
     Stunde“ die Wörter „einschließlich zwei- und
     dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende
     Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschi-
     nen“ eingefügt.
  b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
     „8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das
         wiederaufgearbeitete Verpackungen, wieder-
         aufgearbeitete Großverpackungen und wieder-
         aufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne
         des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
     9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das
        rekonditionierte Verpackungen im Sinne des
        Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;“.

  c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
     gefügt:
     „10. Auftraggeber des Absenders ist das Unter-
          nehmen, das einen Absender beauftragt,
          als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst

          oder durch einen Dritten zu versenden;“.

  d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die
     Nummern 11 bis 19.

  e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter
     „MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amt-
     lichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben
     am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)“ durch die
     Wörter „MSC. 372(93) geändert worden ist, in der
     amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gege-
     ben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)“ ersetzt.

  f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter
     „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
     S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
     nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
     geändert worden ist“ durch die Wörter „26. März
     2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Ver-
     ordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265)
     geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-

     und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die

     Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen
     und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die
     Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und
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      Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
      tur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
     ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
     lung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
     Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-
     desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
     wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium
     für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter
          „ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bun-
          desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
          durch die Wörter „mit Ausnahme der Ab-
          sätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemer-
          kung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundes-
          amt für Ausrüstung, Informationstechnik und
          Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bundes-
          amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch
          die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, In-
          formationstechnik und Nutzung der Bundes-
          wehr“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe c werden
         aaa) die Angabe „P 200 und P 203“ durch
              die Angabe „P 200“ und
         bbb) die Wörter „Bundesamt für Wehrtech-
              nik und Beschaffung“ durch die Wörter
              „Bundesamt für Ausrüstung, Informa-
              tionstechnik und Nutzung der Bundes-
              wehr“
         ersetzt.

      dd) In Buchstabe f wird die Angabe „6.2.2.10“
          durch die Angabe „6.2.2.11“ ersetzt.

      ee) In Buchstabe g werden die Wörter „mit Aus-
          nahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buch-
          stabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buch-
          stabe b“ gestrichen.

      ff) In Buchstabe h werden die Wörter „sowie
          MEGC“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab-
     schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a“ jeweils durch die
     Angabe „Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a“
     ersetzt.
  c) In Nummer 3 werden die Wörter „Großverpackun-
     gen und Bergungsverpackungen“ durch die Wör-
     ter „Großverpackungen, Bergungsverpackungen
     und Bergungsgroßverpackungen“ ersetzt.
  d) In Nummer 4 werden
      aa) das Wort „Rekonditionierung“ durch die
          Wörter „Wiederaufarbeitung, Rekonditionie-
          rung, Reparatur“ und
      bb) die Wörter „und für die Anerkennung und
          Überwachung von Qualitätssicherungspro-
          grammen für die Auslegung, Herstellung,
          Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die

         Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen
         Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
         Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Ab-
         schnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN“ durch die An-
         gabe „ADR/RID“

     ersetzt.
  e) In Nummer 5 werden
     aa) die Wörter „nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und“
         durch die Wörter „nach Absatz“ ersetzt und
     bb) die Wörter „sowie für Tankcontainer und
         Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)
         nach Absatz 6.8.2.3.4 RID“ angefügt.
  f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. die Genehmigung der Beförderungsbedin-
         gungen für mit Temperaturkontrolle stabili-
         sierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6
         Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;“.
  g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. die Anerkennung und Überwachung von
         Managementsystemen für die Auslegung,
         Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den
         Gebrauch, die Wartung und Inspektion von
         nicht zulassungspflichtigen Versandstücken
         für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
         ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
         ADR/RID/ADN;“.
  h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
     „9. die Überwachung von Managementsystemen
         für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Doku-
         mentation, den Gebrauch, die Wartung und
         Inspektion von zulassungspflichtigen Versand-
         stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
         ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
         ADR/RID/ADN;“.
  i) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesminis-
     terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
     durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
     kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „und von Tank-
   containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
   behältern) und MEGC nach Kapitel 6.8“ gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Zuständigkeiten des
          Bundesamtes für Ausrüstung, Informa-
       tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“.
  b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bun-
     desamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch
     die Wörter „Bundesamt für Ausrüstung, Informa-
     tionstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ er-
     setzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aufge-
     führten Radionuklidwerte“ die Wörter „und von
     alternativen Radionuklidwerten“ eingefügt.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. die Zulassung der Bauart von Versand-
         stücken für radioaktive Stoffe und der Bauart
         von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f frei-
BGBl. 2015, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
          gestellten spaltbaren Stoffen nach den Ab-
          sätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN,
          den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4
          und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Un-
          terabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID
          und“.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt ge-
      fasst:

      „Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die
      für die Durchführung der nachfolgenden Aufga-
      ben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012
      akkreditiert sein müssen, sind zuständig für“.
   b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
      durch ein Semikolon ersetzt.
   c) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung

             nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4

             ADR/RID und

          b) die Bescheinigung über die Zulassung einer

             Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.“

   e) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die
      Angabe „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
   f) Folgender Satz 3 wird angefügt:

      „Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7
      ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach
      § 16 der ODV zuständig, die nicht nach der
      DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber
      von der Bundesanstalt für Materialforschung
      und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut-
      verordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.“
11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“
      durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID“
      ersetzt.
   b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2
      und 3 eingefügt:
      „2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1
          Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme
          des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen
          mit dem Bundesministerium für Verkehr und
          digitale Infrastruktur;
      3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterab-
         schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200
         Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der
         Bundesanstalt für Materialforschung und
         -prüfung;“.

   c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
      Nummern 4 bis 7.
   d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
      satz 6.2.1.4.1“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.1
      ADR/RID“ ersetzt.
   e) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Ab-
      satz 6.2.1.4.2“ durch die Angabe „Absatz 6.2.1.4.2
      ADR/RID“ ersetzt.
   f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe
      „6.2.1.6.2 und“ durch die Angabe „6.2.1.6.2
      ADR/RID und“ ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
      terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
      durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-
      kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort
               „und“ gestrichen.

          bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
               mer 2 eingefügt:
                „2. die Umschreibung der Bescheini-
                    gung über die Fahrzeugführerschu-
                    lung nach Abschnitt 8.2.2 ADR
                    nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und
                    Absatz 2 Nummer 1 in eine Be-
                    scheinigung nach § 14 Absatz 3
                    Satz 1 Nummer 1 und“.

          ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-

               mer 3.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“

          durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die
      Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Bun-
      desministerium für Verkehr und digitale Infra-
      struktur“ ersetzt.

   b) In Nummer 10 wird das Wort „Batteriewagen,“
      gestrichen.
   c) In Nummer 13 werden nach der Angabe „RID“
      die Wörter „für Kesselwagen und abnehmbare
      Tanks“ eingefügt und am Ende das Komma und
      das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.

   d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch
      das Wort „und“ ersetzt.
   e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
      „15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID
           zur Weiterverwendung von Kesselwagen für
           die Beförderung von Gasen der Klasse 2.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADN und“
          durch die Wörter „und die Typzulassung
          von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-
          satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift
          zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-
          keitsventil“) und“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden
          aaa) nach den Wörtern „(teilweise geschlos-
               sen)““ das Wort „und“ durch ein Komma
               ersetzt,
          bbb) nach den Wörtern „Flammensperren
               nach Abschnitt 1.2.1“ die Angabe
               „ADN“ gestrichen und
          ccc) am Ende nach dem Wort „„Probeent-
               nahmeöffnung““ die Wörter „und von
               Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN
BGBl. 2015, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
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               (Begriffsbestimmung „Anschluss für eine
               Probeentnahmeeinrichtung“)“ angefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
          fasst:

          „Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-
          kommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der
          Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
          fahrt ist zuständige Behörde für“.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Un-
          terabschnitt“ durch die Wörter „nach den
          Unterabschnitten“ ersetzt.
      cc) In Nummer 8 werden die Wörter „Bundes-
          ministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
          wicklung“ durch die Wörter „Bundesminis-

          terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
          ersetzt.

      dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.
      ee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch
          ein Semikolon ersetzt.
      ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-
          fügt:
          „12. die Genehmigung von Ladeplänen
               nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C
               Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p
               ADN bei der Beförderung von UN 1280
               und UN 2983;
          13. die Feststellung der Übereinstimmung
              der Kopie des Zulassungszeugnisses
              auf der Tafel eines Schubleichters mit
              dem Original nach den Unterabschnit-
              ten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
          14. den Erlass von Betriebsvorschriften
              nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangs-
              vorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1
              und 9.3.3.17.1 ADN.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „bei der Wasser-
     und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die
     Wörter „bei der Generaldirektion Wasserstraßen
     und Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-
     tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion

     Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  e) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und

     Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direk-

     tionsbezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion

     Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3
          Nummer 2 und § 8 Nummer 14“ durch die
          Wörter „Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11
          Nummer 6“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 28b“
          durch die Angabe „Nummer 28 Buchstabe b“
          ersetzt.
      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „ADN und“
          durch die Wörter „und die Untersagung der
          Verwendung eines Schiffes für die Beför-

          derung gefährlicher Güter nach Unterab-
          schnitt 8.1.8.7 ADN und“ ersetzt.
   g) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenossen-
      schaft Verkehr“ durch die Wörter „Berufsgenos-
      senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“
      ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1
      Nummer 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1“
      durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder
      Absatz 3“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „ent-
      halten“ ein Komma eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
          „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die
          Angabe „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 9 werden die Wörter „das Fahr-
          zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-
          einheit“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. hat dafür zu sorgen, dass
              a) die Besatzung die Vorschriften für das
                 Laden, Befördern, Löschen und sons-
                 tige Handhaben der Ladung nach
                 Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der
                 Vorschriften über die Klassifikation von
                 Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,
                 Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
              b) der vorgeschriebene Ladungsrech-
                 ner nach den Absätzen 9.3.1.13.3,
                 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN be-
                 nutzt wird;“.
      bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma
          und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
          setzt.

      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur ein-

              gesetzt werden, wenn der hauptverant-

              wortliche Schiffsführer oder, wenn ein

              solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffs-

              führer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15
              und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung
              nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5
              oder 8.2.1.7 ADN hat, und“.
      dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

          „8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d
              ADN sicherzustellen, dass beim Laden
              und Löschen ein zweites Evakuierungs-
              mittel verfügbar ist, sofern die land-
              seitige Einrichtung nicht mit dem vorge-
              schriebenen zweiten Evakuierungsmittel
              ausgerüstet ist.“
BGBl. 2015, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und
      das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein
      Komma und das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN

          sicherzustellen, dass beim Laden die land-

          seitige Einrichtung mit einem oder zwei
          Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist.“
18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den
    Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID“
    durch die Wörter „den Absätzen 6.2.6.3.2.1
    und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID“ ersetzt.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort „Tankfahr-
      zeugen“ durch die Wörter „den verwendeten
      Fahrzeugen“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma
          und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
          setzt.

      bb) In Nummer 4 wird der satzabschließende
          Punkt durch ein Komma und das Wort „und“
          ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665

              Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicher-
              zustellen und zu dokumentieren, dass
              die maximal zulässige Temperatur der
              Ladung während oder unmittelbar nach

              dem Befüllen nicht überschritten wird.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma
          und das Wort „und“ durch ein Semikolon er-
          setzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Liste“ durch
          das Wort „Schiffsstoffliste“ und am Ende
          der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

      cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

          „4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q
              und x ADN sicherzustellen, dass beim
              Laden die landseitige Einrichtung mit
              einem oder zwei Evakuierungsmitteln

              ausgerüstet ist, und

          5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v,
             wenn die Sondervorschrift 803 in Ab-
             schnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet,
             sicherzustellen und zu dokumentieren,
             dass die maximal zulässige Temperatur
             beim Verladen nicht überschritten wird,
             und dem Schiffsführer die in der Sonder-
             vorschrift 803 Buchstabe d genannten
             Instruktionen zu erteilen.“
20. § 23a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „vom
      Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container,
      Tank oder MEGC“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
           Semikolon ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
           ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. die Entladevorschriften nach Unterab-

               schnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.“

    c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
          „(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat da-
       für zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach
       Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.“

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

           „1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN
               sicherzustellen, dass beim Entladen die
               landseitige Einrichtung mit einem oder
               zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
               und“.

       bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.
       cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Buchstabe b wird gestrichen.

           bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g wer-

                den die Buchstaben b bis f.

           ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden
                wie folgt gefasst:

                „b) sicherzustellen, dass in der Gas-

                    rückfuhrleitung, wenn diese nach
                    Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN er-
                    forderlich ist, eine Flammendurch-
                    schlagsicherung vorhanden ist;
                c) sicherzustellen, dass die Lade-
                   rate mit der an Bord mitzuführen-
                   den Ladeinstruktion nach Ab-
                   satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN
                   übereinstimmt und der Druck an

                   der Übergabestelle der Gasrück-
                   fuhrleitung den Öffnungsdruck des
                   Hochgeschwindigkeitsventils nicht
                   übersteigt;“.

           ddd) In dem neuen Buchstaben e wird das

                Semikolon durch ein Komma und das
                Wort „und“ ersetzt.

           eee) In dem neuen Buchstaben f werden
                das Komma und das Wort „und“ durch
                einen Punkt ersetzt.
       dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.

21. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 wird die Angabe „bis
       6.8.2.1.21ADR/RID“ durch die Angabe „bis
       6.8.2.1.20 ADR/RID“ ersetzt.

    b) In Nummer 7 wird nach dem Wort „wird“ ein
       Komma eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
22. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25
                         Pflichten des
                    Herstellers, Wiederauf-
               arbeiters und Rekonditionierers
             von Verpackungen, des Herstellers
          und Wiederaufarbeiters von IBC und der
      Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC“.

   b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach

      dem Wort „Hersteller“ die Wörter „oder Wieder-

      aufarbeiter“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „sofern die IBC
      nach einem anerkannten Qualitätssicherungs-
      programm untersucht wurden und die im An-
      erkennungsbescheid des Qualitätssicherungs-
      programms genannten Nebenbestimmungen er-
      füllt sind“ durch die Wörter „sofern die Neben-
      bestimmungen des Bescheides, mit dem die
      Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde,
      eingehalten werden“ ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „an-

      haften“ ein Komma eingefügt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Der Hersteller von Gegenständen der
      UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371

      ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Auf-

      gabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 die-

      ser Sondervorschrift eine technische Dokumen-

      tation über die Bauart, die Herstellung sowie die
      Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.“
24. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach
      dem Wort „erfolgt“ ein Komma eingefügt.

   b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „er-

      folgt“ ein Komma eingefügt.

   c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe
      „ADN“ ein Komma eingefügt.

25. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „einzuhalten.
      Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei

      Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Pro-

      zent einzuhalten, wenn der Befüller den höchst-
      zulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;“
      durch die Wörter „einzuhalten; er hat bei flüssi-
      gen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen
      Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzu-
      halten, wenn der Befüller den höchstzulässigen
      Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht

      einer anwendbaren Sondervorschrift entnom-
      men werden kann;“ ersetzt.

   b) In Nummer 5 werden die Wörter „das Tankfahr-
      zeug“ durch die Wörter „den Tank, das Batterie-
      Fahrzeug oder den MEGC“ ersetzt.

   c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe „§ 5
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
      „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

26. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Unterab-
      schnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den
      Unterabschnitten“ durch die Wörter „den Unter-
      abschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2,“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug-
      führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
      1. über die Verladung in offene oder belüftete
         Fahrzeuge oder über das Anbringen der

         Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-

         vorschrift CV36 ADR und

      2. über die Beförderung von Nebenprodukten
         der Aluminiumherstellung oder Aluminiumum-
         schmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sonder-
         vorschrift CV37 ADR

      zu beachten.“
27. In § 32 werden die Wörter „Kapitel 7.7 RID“ durch
    die Wörter „Unterabschnitt 1.1.3.8 RID“ ersetzt.
28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nicht
    überfüllt ist“ die Wörter „und nach den Vorgaben
    des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrech-
    ners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3

    und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist“ angefügt.

29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort „werden“ ein
    Komma eingefügt.
30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter

      „das Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-

      rungseinheit“ und das Semikolon durch ein

      Komma ersetzt.

   b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort
          „oder“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort „wird,“
          das Wort „oder“ angefügt.

      cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

          „h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein
              zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,“.

   c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort
          „oder“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe t wird nach dem Wort „wird,“

          das Wort „oder“ angefügt.

      cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt:
          „u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt,
              dass die landseitige Einrichtung mit einem
              oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-
              rüstet ist,“.

   d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
          strichen.

      bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort „wird,“
          das Wort „oder“ angefügt.

      cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
          „e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die
              Temperatur nicht überschritten wird,“.
BGBl. 2015, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
  aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ ge-
      strichen.

  bb) Folgende Buchstaben d und e werden ange-
      fügt:

       „d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die

           landseitige Einrichtung mit einem oder

           zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet

           ist, oder

       e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die
          Temperatur nicht überschritten wird,“.
f) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r
   wie folgt gefasst:
  „k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht da-
      für sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
      beachtet wird,

  l)   Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
       die landseitige Einrichtung mit einem oder
       zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
  m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn
     betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder
     nicht rechtzeitig ausfüllt,
  n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht
     sicherstellt, dass eine Flammendurchschlag-
     sicherung vorhanden ist,

  o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht
     sicherstellt, dass der Druck an der Über-
     gabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-
     geschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

  p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht

     sicherstellt, dass die Dichtungen aus den
     dort genannten Werkstoffen bestehen,
  q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht
     sicherstellt, dass eine Überwachung gewähr-
     leistet ist, oder

  r)   Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht
       sicherstellt, dass die Löschpumpe abge-
       schaltet werden kann,“.

g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

  aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ ge-
      strichen.

  bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „ist,“
      das Wort „oder“ angefügt.
  cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

       „c) Absatz 3 eine technische Dokumentation
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig anfertigt,“.

h) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
  aa) Buchstabe d wird durch folgende Buch-
      staben d und e ersetzt:

       „d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über
           die Verladung oder Kennzeichnung nicht

           beachtet,

       e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über

          die Beförderung nicht beachtet, oder“.

  bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

31. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2013“
      durch die Angabe „30. Juni 2015“ und die An-
      gabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe
      „31. Dezember 2014“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müs-

      sen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten

      nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz

      durch eine entsprechende Akkreditierung nach
      der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum
      31. Dezember 2016 nachweisen.“
32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte
      „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
      die Angabe „3079 METHACRYLNITRIL, STABI-
      LISIERT“ gestrichen und in der Zelle für die
      Klasse 6.1 in der Spalte „UN-Nummer und
      offizielle Benennung der Stoffe“ die Angabe
      „3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT“ an-
      gefügt.
   b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte
      „UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe“
      die Angabe „1510 TETRANITROMETHAN“ ge-
      strichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der
      Spalte „UN-Nummer und offizielle Benennung
      der Stoffe“ nach der Angabe „1259 NICKEL-
      TETRACARBONYL“ die Angabe „1510 TETRA-
      NITROMETHAN“ eingefügt.

33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt
    geändert:
   a) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt

      gefasst:

      „ Gefahrgüter der Klassen 1.4 Beförderung
        und 2 bis 9                 in Versand-
                                    stücken
                                    in gedeckten
                                    und bedeck-
                                    ten Straßen-
                                    fahrzeugen

         a) Gefahrgüter der Klasse 2 Beförderung

            Gruppen A, O und F ohne in Tanks
            Nebengefahr giftig,       (Straßentank-
                                      fahrzeugen,
         b) Gefahrgüter der Klasse 3, Straßenfahr-
            Verpackungsgruppe II      zeugen mit
            und III ohne Nebengefahr Aufsetztanks
            giftig,                   und Straßen-
                                      fahrzeugen
         c) Gefahrgüter der Klasse 8, mit Tank-
            Verpackungsgruppe II      containern)
            und III ohne Nebengefahr
            giftig und

         d) Gefahrgüter der Klasse 9,
            Verpackungsgruppe II
            und III                                    “.

   b) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt

      gefasst:

      „Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungs-

      pflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder
      am Ende mitgeführt werden.“
BGBl. 2015, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272

                                                   Artikel 2
                                              Änderung der
                                      Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
   Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe „Ausnahme 32 (S)“ durch die Angabe „Ausnahme 32 (S, E)“
    ersetzt.
 2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch
      Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
      (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
      Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist“ ersetzt.
 3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter „am Tankcontainer selbst oder auf
    einer Tafel“ durch die Wörter „auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)“ ersetzt.
 4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
    ersetzt.
 5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.7 wird die Angabe „1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14“ durch die Angabe „1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2.8 wird die Angabe „Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15“ durch die Angabe „Abfallgruppen/Abfall-
      untergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15“ ersetzt.
   c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
 6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
    ersetzt.
 7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)“ durch die
      Angabe „(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)“ ersetzt.
   b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „mitzuführen“ ein Komma und die Wörter „nicht jedoch die darin
      aufgeführte Ausrüstung“ angefügt.
   c) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „vorangestellt werden,“ werden die Wörter „sowie mit dem Kennzeichen für umwelt-
          gefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
          „Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach
          den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.“
   d) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende
      Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und“ eingefügt.
   e) In Nummer 3.6 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Beförderungseinheiten“ ersetzt.
   f) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
 8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“
    ersetzt.
 9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 29 der
          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.
      bb) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenann-
          ten Bescheinigung ist“ durch die Wörter „von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet
          werden“ ersetzt.
      cc) In Satz 2 werden die Wörter „Dieser Fahrzeugführer“ durch die Wörter „Der Inhaber der Bescheinigung“
          ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

BGBl. 2015, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273

10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:
                                                         „Ausnahme 32 (S, E)
             Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
   1    Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
        Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
        Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter
        der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
        a)    Bw 01 (S, E) AGGABw            „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahr-
                                             zeugen der Bundeswehr

        b) Bw 17 (S, E) AGGABw               Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
                                             Gefahrzetteln geringerer Größe

        c)    Bw 21 (S, E) AGGABw            Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/
                                             geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahr-
                                             zetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen

        d) Bw 23 (S, E) AGGABw               Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
                                             Gütern (Zubehör)

        e)    Bw 24 (S, E) AGGABw            Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und
                                             Feuerwerkskörpern der Klasse 1

        f)    Bw 25 (S)      AGGABw          Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die
                                             beim Verschuss anfallen

        g) Bw 27 (S, E) AGGABw               Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1

        h) Bw 29 (S)         AGGABw          Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
                                             Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
                                             Metallbebänderung.

   2    Angaben im Beförderungspapier
        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX
        der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
        entspricht.

   * Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-
     wehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63,
     53123 Bonn, angefordert werden.“

11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter „Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember
    2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I
    S. 1926)“ ersetzt.

                                                              Artikel 3
                                                       Änderung der
                                                 Gefahrgutkostenverordnung
  Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
   Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „dem Gesetz über die Beförderung ge-
   fährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
       „Für die
       – erstmalige Zulassung eines Baumusters,
       – Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
       – Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
       – Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von
         Gasen der Klasse 2
       werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.“

BGBl. 2015, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
   b) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:

          Gebühren-
                                                       Gebührentatbestand
           nummer

Gebühr

 (EUR)
         „720          Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
                       forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
         720.1         Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn
                       der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz
nicht alle Fragen 100
7.2.4.10.1 ADN).
         720.2         Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100“.
                       in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).

   c) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:

          Gebühren-
                                                       Gebührentatbestand
           nummer

Gebühr

 (EUR)
         „802          Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100
                       forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
         803           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn
                       der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz
nicht alle Fragen 100
7.2.4.10.1 ADN).
         804           Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100
                       in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
         805 bis 810 nicht vergeben“.

3. In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:
       „I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

       Gebühren-
                                                  Gebührentatbestand
        nummer
   001             Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von

                        Gebühr

                         (EUR)
nicht in 50 bis 25 000
                   Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radio-
                   nuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.
   002             Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000
                   (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
   003             Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 50 bis 25 000
                   barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung
                   mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
   004.1           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 25 000
                   aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm
                   (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis
                   und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a
6.4.22.4 ADR/RID)
ADR/RID.
   004.2           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 2 000 000
                   aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000
                   (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis
                   und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a
Kilogramm
6.4.22.4 ADR/RID)
ADR/RID.
   005             Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000
                   Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5,
                   Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).
   006             Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000
                   Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff
                   ADN).

4. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

   „      Organisationseinheit
(Absatz 7.1.4.14.7.3.7
                                    “.

                     Stundensatz
                                                  Bezeichnung der Organisationseinheit
              Abteilung
                   1             Analytische Chemie; Referenzmaterialien
                   2             Chemische Sicherheitstechnik
(EUR)
  116
  108
BGBl. 2015, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 275
       Organisationseinheit

Stundensatz
                                                 Bezeichnung der Organisationseinheit
           Abteilung

                3             Gefahrgutumschließungen

                4             Material und Umwelt

                5             Werkstofftechnik

                6             Materialschutz und Oberflächentechnik

                7             Bauwerkssicherheit

                8             Zerstörungsfreie Prüfung

                9             Komponentensicherheit

                S             Qualitätsinfrastruktur

                                                         Artikel 4
                                                 Änderung der
                                      Verordnung über die Kontrollen von
(EUR)

 96

 93

 106

 99

 104

 97

 106

 103        “.
                          Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
  In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten
auf der Straße und in den Unter-
nehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

                                                         Artikel 5
                                                   Änderung der
                                              Gefahrgutverordnung See
   Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 1015)“ ein
   durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)“ eingefügt.

2014 (BGBl. I S. 301) wird wie

Komma und die Wörter „korrigiert
2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“ durch die Wörter „Bundesamt
   für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „5.53.6“ durch die Angabe „5.5.3.6“ ersetzt.

                                                         Artikel 6
                                                   Änderung der
                                          Gefahrgutbeauftragtenverordnung
  In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2
Nummer 1 die Angabe „Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN“ ersetzt.

                                                         Artikel 7
                                                   Bekanntmachung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 1. Januar 2015 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2015, Seite 276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 276

                                                 Artikel 8
                                              Inkrafttreten
          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
        2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



          Der Bundesrat hat zugestimmt.


          Berlin, den 26. Februar 2015

                                    Der Bundesminister
                      f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                           A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 265. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2e95af6e1301baef….