Gesetze / IT-Staatsvertrag GGArt91cVtr § 5 Informationsaustausch Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.