Gesetze / GGArt91cVtr · BGBl I 2010, 663

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)

12 Normen · ausgefertigt 20.11.2009 · letzte Änderung 10.01.2020 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Präambel
  3. Abschnitt I · Der IT-Planungsrat
  4. § 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
  5. Abschnitt II · Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
  6. § 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
  7. § 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
  8. § 4 Informationsaustausch
  9. Abschnitt III · Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
  10. § 5 Errichtung und Aufgaben
  11. § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
  12. § 7 Organe
  13. § 8 Aufsicht
  14. § 9 Finanzierung
  15. § 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
  16. Abschnitt IV · Schlussbestimmungen
  17. § 11 Änderung, Kündigung
  18. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
  19. Anhang „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“

Änderungsverlauf

  1. 10.01.2020 — 12 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 8 weitere neueste Änderung

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.