Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
GGArt45cG§ 6
Stand: 10.06.2019
Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.