Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 6 Abstimmungsorgane
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/6#abs-1 (1) Abstimmungsorgane sind
Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der betroffenen Länder bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/6#abs-2 (2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.