Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

G Artikel 29 Abs. 6

§ 5 Ausübung des Stimmrechts

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/5#abs-1 (1) Abstimmen kann nur, wer

1.
in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2.
einen Stimmschein hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/5#abs-2 (2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/5#abs-3 (3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung

1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2), in dem der Stimmschein ausgestellt ist,
2.
durch Briefabstimmung

teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/5#abs-4 (4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 4 § 6