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# § 5 GGArt29Abs6G — Ausübung des Stimmrechts

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abstimmen kann nur, wer

- 1. in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder

- 2. einen Stimmschein hat.

(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung

- 1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2), in dem der Stimmschein ausgestellt ist,

- 2. durch Briefabstimmung

teilnehmen.

(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

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Zitiervorschlag: § 5 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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