Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/32#abs-1 (1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/32#abs-2 (2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/32#abs-3 (3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.