Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 31 Eintragungsorgane
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-1 (1) Eintragungsorgane sind
Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-2 (2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-3 (3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-4 (4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-5 (5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/31#abs-6 (6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.