Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/30#abs-1 (1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/30#abs-2 (2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.