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# § 30 GGArt29Abs6G — Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.

(2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 GGArt29Abs6G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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