Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 11 Abstimmungsergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/11#abs-1 (1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/11#abs-2 (2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Abstimmungsbereich fest.