Gesetze / Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
G Artikel 29 Abs. 6§ 12 Ungültige Stimmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/12#abs-1 (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/12#abs-2 (2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/12#abs-3 (3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt29Abs6G/12#abs-4 (4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sein Stimmrecht verliert.