Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 9 Auskunftspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.09.2017 – L 8 R 1024/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.02.2025 – L 22 BA 22/24
- LSG NRW, 04.12.2024 – L 8 BA 193/20
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 8 BA 126/23Zitiert von 12
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.01.2018 – L 8 R 696/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.01.2018 – L 8 R 985/17 B ERZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/9#abs-1 (1) Die Finanzbehörden erteilen der Hochschule Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die Vermögensverhältnisse des Stipendiaten, soweit die Durchführung der Verordnung es erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/9#abs-2 (2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/9#abs-3 (3) Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Stipendiums von Bedeutung sind.