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# § 9 GFDV — Auskunftspflichten

Graduiertenförderungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzbehörden erteilen der Hochschule Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die Vermögensverhältnisse des Stipendiaten, soweit die Durchführung der Verordnung es erfordert.

(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind.

(3) Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Stipendiums von Bedeutung sind.

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Zitiervorschlag: § 9 GFDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GFDV/9

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