Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung
GFRGDVO§ 3 Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Ein Ausgleich nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 Euro führen würde.