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§ 3 GFRGDVO (Sachsen) — Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

Gemeindefinanzreformgesetz­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Ausgleich nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 Euro führen würde.