Ein Ausgleich nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 Euro führen würde.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Ein Ausgleich nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes unterbleibt, wenn er zu einer Änderung des jährlichen Zahlbetrages von nicht mehr als 500 Euro führen würde.