Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 15 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.