Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 3 Vorwegabzüge, Voraberhöhungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/3#abs-1 (1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2026 vom Land Nordrhein-Westfalen für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 12 240 000 Euro abgezogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/3#abs-2 (2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 215 900 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Umsatzsteuer im Jahr 2026 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/3#abs-3 (3) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 29 836 000 Euro zur Rückführung der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241) und im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1511) kreditierten Beträge abgezogen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/3#abs-4 (4) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 15 000 000 Euro für die Unterstützung der Digitalisierung von Kommunen abgezogen.

§ 2 § 4