Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 2 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/2#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/2#abs-2 (2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen

1. erhöht um die Einnahmen oder vermindert um die Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist,

2. vermindert um den zur Kompensation an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in § 1 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltenen Betrag,

3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen am Minderaufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 1 und 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142),

4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402),

5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),

6. vermindert um den zur Kompensation an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes,

7. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Entlastung der Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755),

8. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer zum Ausgleich für wegfallende Entflechtungsmittel nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),

9. vermindert um den Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791),

10. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, die vom Bund an die Länder für ihre Kosten im Zusammenhang mit denjenigen, die aus anderen Staaten nach Deutschland kommen, gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Artikel 1 des Pauschalentlastungsgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) und in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254),

11. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund im Rahmen des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur personellen Aufstockung, Modernisierung und Vernetzung der deutschen Gesundheitsämter über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024,

12. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur finanziellen Entlastung der Länder im Zusammenhang mit der Erstellung von Wärmeplänen gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024,

13. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Umsetzung des Startchancen-Programms gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 und

14. erhöht um die zensusbedingten Mehreinnahmen des Landes im Rahmen des durchgeführten Zensus 2022 nach § 12a des Finanzausgleichsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/2#abs-3 (3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

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