Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 24 Kreisumlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/24#abs-1 (1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/24#abs-2 (2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.