Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung

GFV

§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.

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