§ 16 GFDV — Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung

Graduiertenförderungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.