Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
GFABPrV§ 5 Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/5#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren. Hierbei hat die zu prüfende Person anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFABPrV/5#abs-2 (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: