Gesetze / Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung GFABPrV § 13 Ausbildereignung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben.