Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/78#abs-1 (1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/78#abs-2 (2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/78#abs-3 (3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/78#abs-4 (4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 77 § 79