Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 73 Ausnahme

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/73?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/73?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

§ 68 § 69