Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/72?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/72?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/72?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/72?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.