Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/71?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/71?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

§ 66 § 68