Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Bund3 Fassungen

Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

§ 64 § 65