Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/49?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/49?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.