Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/2#abs-2 (2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/2#abs-3 (3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 GModG →
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