Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 13 Dichtheit
Stand: 06.11.2020
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 GModG →
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