Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz

GModG

§ 13 Dichtheit

Stand: 06.11.2020

Bund1 Entscheidung

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.

§ 12 § 14