Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.