Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/14#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/14#abs-2 (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/14#abs-3 (3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.