Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung GDozPO § 5 Aufgaben der prüfenden Personen Stand: 25.08.2026 Bayern Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.