Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung
GDozPO§ 5 Aufgaben der prüfenden Personen
Stand: 25.08.2026
Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.