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§ 5 GDozPO (Bayern) — Aufgaben der prüfenden Personen

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.