Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen. Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden, bestellt werden.

§ 3 § 5