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GDozPO

§ 3 Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss oder den prüfenden Personen vorbehalten sind. Sie trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen und setzt hiervon den Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung in Kenntnis.

§ 2 § 4