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§ 4 GDozPO (Bayern) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen. Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden, bestellt werden.