Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung
GDozPO§ 21 Wiederholung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Der theoretische Teil der Prüfung gemäß § 12, der praktische Teil der Prüfung gemäß § 13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich.